Licht-/Beleuchtungsplanung

Privater Wohnraum

Lichtplanung für Wohnräume

Lichtplanung muss nicht teuer sein. Bei uns werden Sie von erfahrenen Lichtplanern zu moderaten Preisen bestens für Ihr spezielles Projekt beraten. Ob es sich um eine Bestandserneuerung oder um eine Neubaumnaßnahme handelt. Wir entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine gestalterisch anspruchsvolle, energieffiziente und wirtschaftliche Lösung für Wohnen, Leben und Arbeiten.
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Garten- & Außenbeleuchtung

Gartenbeleuchtung und Außenbeleuchtung

Die passende Beleuchtung sorgt für ein angenehm warmes und behagliches Ambiente. Im Außenbereich bringt sie Sicherheit und erleichtert die Orientierung. Ganz besonders hier können umweltfreundliche und energiesparende Technologien sehr einfach und wirtschaftlich eingesetzt werden. Und das Design profitiert sogar noch davon. LED macht es möglich.
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phenova GmbH Frankfurt am Main

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgendem: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen massgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgendem: Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschliesslich Verpackung und Versand- / Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, dem Besteller etwaige daraus entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wir sind berechtigt, die bestellte Ware erst nach Zahlungseingang zu liefern.

4. Bei sofortiger Barzahlung, längstens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir auf den Rechnungsbetrag ein Skonto von 2%, sofern der Rechnungsbetrag € 25 übersteigt und zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.

5. Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sofern wir dennoch Schecks oder Wechsel annehmen, erfolgt dies nur unter den üblichen Vorbehalten. Für die Einlösung von Wechseln berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Für den Fall, dass Schecks oder Wechsel nicht oder nicht termingerecht eingelöst werden oder Umstände beim Besteller auftreten, die das Gewähren eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen (z. B. Beantragung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers, Zahlungsunfähigkeit), sind wir berechtigt, sämtliche gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen einzuziehen.

6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Für den Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware, ihrer Beschädigung oder ihres Verlustes tritt der Besteller bereits jetzt seine hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber und sonstige Dritte, insbesondere gegenüber Versicherungen, an uns ab und wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, diesem nicht gehürenden Waren zu einem Gesamtpreis veräussert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Ware. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Erlös ist dann unverzüglich an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, dem Dritten gegenüber die Abtretung jederzeit offen zulegen und Zahlung an uns zu verlangen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung gegenüber dem Dritten kenntlich zu machen und uns alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Unterlagen zu übergeben.

6. Sofern durch den Eingriff Dritter Schäden an der Vorbehaltsware entstehen, hat der Besteller diese zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten der Intervention zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu tragen.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die bestellte Ware zum angegebenen Lieferzeitpunkt unser Lager verlassen hat. Kann ein angegebener Liefertermin nicht eingehalten werden, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einhaltung der angegebenen Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Ist die bestellte Ware nicht verfügbar, weil wir von unserem Unterlieferanten nicht beliefert wurden und unser Vorrat an der betreffenden Ware erschpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern.

3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzanspräche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

2. Wenn der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Angebote und Bestellungen

1. Die Angebote erfolgen stets freibleibend.

2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch Auftragsbestätigung. Die Lieferung der Ware oder die Übersendung einer Rechnung kommen einer Auftragsbestätigung gleich.

3. Der Besteller ist an seine Bestellung 1 Monat gebunden.

4. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind ohne eine schriftliche Bestätigung unwirksam. Auf die Schriftform kann nur schriftlich im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.

VII. Entgegennahmen, Retouren

1. Der Besteller darf die Entgegennahmen von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

2. Die Rücksendung ordnungs- und bestellgemäss gelieferter Ware (Retouren) berührt den Bestand und die Höhe der Kaufpreisforderung nicht, es sei denn, wir haben der Retoure zuvor schriftlich zugestimmt. In diesem Falle wird dem Besteller für die Retouren eine entsprechende Gutschrift erteilt.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Eine Haftung für die von uns gelieferte Ware ist jedoch bei Vorliegen von natürlicher Abnutzung, Verschleiss sowie Verbrauch, insbesondere bei Betriebsmitteln wie Lampen (Glühbirnen, Leuchtröhren etc.) grundsätzlich ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn diese bei Lieferung bereits mit der Ware verbunden sind.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäss - 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäss Art. XI - vom Vertrag zurpücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäss Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemässen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäss - 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäss - 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 6 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Eine Bearbeitung und/oder Veränderung gelieferter Waren, sowie das Entfernen von Typenschildern oder sonstiger von uns angebrachter Kennzeichnungen oder Ursprungszeichen, sowie das Anbringen anderer Typenschilder oder sonstiger Zeichen, die als Ursprungszeichen des Bestellers angesehen werden könnten, sind nicht zulässig.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird: eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart ist.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgendem: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäss Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Datenschutz

Wir setzen den Besteller davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Bestellers gespeichert werden.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konditionen ist ausgeschlossen.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Fassung 01. Januar 2007

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